Paragraph 5 Absatz 1
(1) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die
a) zu Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltag der Kirchengemeinde mindestens fünf Monate angehören und
c) bereit sind, als Mitglied des Kirchenvorstandes im Hören auf Gottes Wort und in der Bindung an das kirchliche Recht an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mitzuwirken.
16 Kommentare
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Wünschenswert wäre eine Beschränkung der Legislaturperioden, die man einem Kirchenvorstand angehören kann.
In der EKHN machen wir durchweg positive Erfahrungen mit Jugendmitgliedern im Kirchenvorstand. Sie können ab 14 Jahren gewählt werden, ab 18 erhalten Sie dann Stimmrecht. In der EKBO gibt es ähnliche Regelungen, so weit ich weiß dürfen Jugendliche ab 16 Jahren mit Stimmrecht in den KV gewählt werden. Bitte bedenken Sie die Beteiligung Jugendlicher, sie haben etwas zu sagen!
Wählbarkeit ab 16 Jahren mit Stimmrecht im KV halte ich für angebracht. Jugendliche haben in diesem Alter durchaus bedenkenswerte Vorschläge zu unterbreiten.
Zu §9 des Entwurfs: Ich halte es für gut, wenn nicht mehr 10 Unterschriften für die Bereitschaft zum Kandidieren erforderlich sind.
Einschränkung (b) mag grundsätzlich sinnvoll sein; auf Antrag sollte sie aber ausgesetzt werden können, um der Mobilität und der Veränderungsdynamik im Leben der Menschen zu entsprechen.
Hallo Herr Schneider,
die Frist von fünf Monaten Gemeindemitgliedschaft als Voraussetzung für die Wählbarkeit ergibt sich aus dem längeren Vorlauf, den eine Allgemeine Briefwahl bzw. Onlinewahl erfordert. Wenn der Wahltag zum Beispiel auf den 10. März 2024 fällt, sollte im Oktober 2023 der Wahlaufsatz fertiggestellt werden. Eine deutlich späterer Abschluss der Kandidierendenfindung könnte letztlich den Versand der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten verzögern. Und etwas zeitliche Reserve haben wir auch noch eingeplant.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schlotz
Einschränkung (b) sehe ich insofern noch problematisch, als dass Umzüge oftmals nicht planbar sind. Ein Umzug, auch nur ein Dorf weiter oder sogar innerhalb einer Stadt, könnte zur Folge haben, dass man in seiner Heimatkirchengemeinde nicht kandidieren kann.
Vor allem mit Blick auf junge Menschen, die vielleicht gerade in ihre erste eigene Wohnung ziehen, ist diese Regelung ein Hindernis. Hinzu kommt, dass der Zeitraum, den eine Umpfarrung braucht, teilweise nicht planbar ist und bis zum einem Jahr (zwischen Landeskirchen) dauern kann.
Wenn ein Umzug in den Zeitraum der Kandidierendenfindung fällt, müsste das kandidieren auch durch eine Absichtserklärung der kandierenden Person oder durch die Vorlage des Umpfarrungsantrages legitimiert sein.
Wählbarkeit zum KV ab/ nach der Konfirmation,
dann sind ja Alle „vollwertige Mitglieder“, außerdem sind die Meisten leider nach der Konfirmation in anderen Bereichen „verschwunden“ wenn man sie nicht sofort weiter aktivieren kann.
Wählbarkeit ab 16 Jahre wäre gut. Einzelne wären auch schon nach der Konfirmation mit 14 Jahre in der Lage, im KV mitzuwirken, aber schon allein Sitzungszeiten dürften schwierig werden für Schüler*innen.
Ich denke auch, dass es richtig wäre, das vollwertige Gemeindemitglieder, also ab der Konfirmation, die Möglichkeit bekommen sollten sich im KV zu beteiligen
Zu b)
Ich finde, dass Leute die kurz vor der Wahl umziehen, aber sich wieder umgemeinden lassen, trotzdem die Chance haben sollten gewählt werden zu können. Wenn ich im letzten Jahr 5 Monate Mitglied der Gemeinde war und mich nach dem Umzug direkt um die Umgemeindung kümmere, spricht meiner Meinung nach nichts dagegen, ein Mitglied des Kirchenvorstandes zu werden. Trotz des Umzugs bleibt mein Mittelpunkt meines Engagements ja in der Gemeinde.
Hallo Frau Schneider,
das ist in der KGO in § 9 Abs. 3 schon in Ihrem Sinne geregelt:
( 3 ) 1 Ist der Antrag bei einem Wohnsitzwechsel gestellt worden, um der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes weiter anzugehören, so wirken die dem Antrag stattgebenden Entscheidungen vom Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels an. 2 Der Antrag kann noch innerhalb eines Monats nach Wohnsitzwechsel gestellt werden.
In dem von Ihnen beschriebenen Fall wäre das umgezogene Gemeindeglied also wählbar.
Herzliche Grüße
Dr. Theodor Tauro
Wählbarkeit ab 16 Jahre wäre super. Viele Jugendliche sind nach Ihrer Konfi-Zeit in der Kirche aktiv. Warum sollen diese Jugendliche dann nicht auch im KV mitbestimmen?!
Wir haben den § 5 Absatz 1 a im Kirchenkreisjugendkonvent Melle-Georgsmarienhütte thematisiert und fänden es gut, wenn Jugendliche möglichst früh in die Arbeit des Kirchenvorstandes mit einbezogen werden würden. So könnten Jugendliche nach ihrer Konfirmation mit 14 Jahren als beratendes Mitglied im Kirchenvorstand tätig sein und später ihre Arbeit als vollwertiges Mitglied weiterführen.
Ich bin auch dafür, Jugendliche ab 16 Jahren in den KV wählen zu können. Ich bekomme fast täglich mit, wieviel politisches Interesse bei Jugendlichen teilweise vorhanden ist. Die Idee aus Melle-Georgsmarienhütte, Jugendliche ab 14 Jahren als beratendes Mitglied einzubinden, finde ich sehr gut.
Aus meiner Zeit in verschiedenen Gremien im VCP weiß ich, dass es dort sehr viele Jugendliche gab, die sehr motiviert mitgearbeitet haben und viele tolle Sachen auf den Weg gebracht haben.
Bei der Wählbarkeit halte ich aber auch die Begrenzung von Amtszeiten für wichtig. Also z.B. dass eine Person nur max. für zwei Wahlperioden (bei je 6 Jahren) gewählt werden kann, bei der dritten Wahlperiode aussetzen muss und erst wieder in der vierten Wahlperiode gewählt werden kann. Warum? Insbesondere wenn KVs verkleinert werden sollen und gleichzeitig aber junge oder neue Menschen in den KV gewählt werden sollen, führt die Verkleinerung dazu, dass junge Menschen quasi keine Chance mehr haben, überhaupt gewählt zu werden. Es werden dann nämlich vor allem die, die meisten Stimmen auf sich vereinigen, die quasi schon immer da waren. Neue Gesichter werden nicht gewählt bzw. hinter den „alten Hasen“ landen, weil sie unbekannt sind. Dies wird durch eine weitere Distanzierung vom Wahlgeschehen per Brief- oder Onlinewahl noch weiter befördert. Das Kreuz wird dann einfach neben dem Gesicht (bzw. Namen) gesetzt, das schon seit 10 oder 20 Jahren da ist.
Um der Problematik der Kandidatensuche/KV-Sollstärke entgegenzuwirken, könnte eine Ausnahmeregelung getroffen werden: „Alte Hase“ können durch den neuen KV berufen werden, wenn die Wahl mangels hinreichend vieler Kandidaten nicht zu einer ausreichenden Besetzung geführt hat.
Ich plädiere ebenfalls für eine Wählbarkeit ab 16 Jahre. Diese Jugendlichen sind durch die Konfirmation vollwertige Mitglieder, haben oft gerade eine Juleica erworben und sind für Kirche offen und hoch engagiert. Sie stecken zudem noch nicht unbedingt in einer Ausbildung oder in einem Studium und haben schon das Durchhaltevermögen, an den abendlichen KV-Sitzungen teilzunehmen (letzteres gilt in der Regel nicht für 14-Jährige).