Paragraph 5 Absatz 3
(3) Ordinierte Kirchenmitglieder sind nicht wählbar.
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(3) Ordinierte Kirchenmitglieder sind nicht wählbar.
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Das würde ja z.B. emeritierte Pfarrpersonen ausschließen. Oder Ordinierte, die in Institutionen arbeiten. Wozu braucht es diesen Absatz?
Ich schließe mich dem vorangehenden Kommentar an. Zumindest sollte es Ausnahmen für den Fall geben, dass ansonsten nicht genügend Kandidaten zusammen kommen. Denn wie alle Ausschlusskriterien wird es sonst zum Stolperstein für die Gemeinden.
Herausgegriffen wird die Gruppe der Pastor*innen. Sind sie im Amt, gehören sie von Amts wegen dazu und müssen gar nicht gewählt werden. Aber als Ruheständler? Sie bleiben Ordinierte. In einem KV sind sie mit dieser Formulierung ausgeschlossen. Warum eigentlich nur sie? – Unmittelbar nachvollziehbar ist es, wenn sie in der Gemeinde wohnen (bleiben), in der sie vorher im Dienst waren. Damit stellt sich aber ein Problem, dass nicht nur Ordinierte betrifft. Wie ist es z.B. mit ehemaligen Diakon*innen oder Kirchenmusiker*innen, die als Rentner in ihrer Gemeinde in den KV rücken? Erfahrungsbeispiele, dass es auch damit schwierig werden kann, gibt es ja.
Und wie ist es, wenn sie andernorts wohnen, als sie vorher gearbeitet haben? Warum zählt diese Ressource ehrenamtlicher Mitarbeit an dieser Stelle nicht? Nur weil sie ordiniert sind?
Je nachdem, was man also grundsätzlich beabsichtigt, sinngemäß zwei Alternativvorschläge:
a) Hauptamtlich Mitarbeitende in der Kirchengemeinde sind auch nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nicht wählbar.
Oder
b) Hauptamtlich Mitarbeitende einer Kirchengemeinde sind auch nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nicht wählbar im Kirchenvorstand der Gemeinde, in der sie beruflich tätig waren.