Paragraph 5 Absatz 4

(4) Mitarbeitende, die nicht nur vorübergehend von einer Kirchengemeinde oder für den Dienst für eine Kirchengemeinde angestellt sind, sind in dieser nicht wählbar. Der Kirchenkreisvorstand kann in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen mit bis zu zehn Wochenstunden die Wählbarkeit verleihen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner Nachprüfung.

7 Kommentare

  1. Meines Erachtens führt die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand zu einem direkten Ausschlussgrund.
    Ganz praktisch gedacht. Wann kann ich denn Angestellter und Chef gleichzeitig sein?!
    Auch in Zusammenarbeit mit den anderen Beschäftigten einer Körperschaft hätte diese Person ein Sonderrecht.

    Die Ausnahme in diesem Absatz gehört abgeschafft!

    • Ich erachte die Ausnahme als sinnvoll, jedoch sollte sie auf zeitlich begrenzte Vertretungstätigkeiten beschränkt werden.
      Ein Beispiel, wo die Ausnahmeregelung meines Erachtens sinnvoll wäre, wäre z.B. ein/e Pfarrsekretär*in oder Küster*in ist längerfristig erkrankt und ein KV-Mitglied würde für diesen Zeitraum den Dienst übernehmen, der Vorteil: ein KV-Mitglied kennt bereits die Abläufe der Gemeinde und die langwierige Personalsuche würde wegfallen.

  2. Ein generelles Verbot reduziert unnötig Gestaltungsmöglichkeiten.
    Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (unter 10 Wochenstunden) sind oftmals nur schwer besetzbar. Nimmt jemand diese Stelle wahr, so kann ein angesprochener Interessenkonflikt auch durch ein Mitwirkungsverbot bei allen Belangen, die den Bereich dieser Stelle betreffen, festgelegt werden. Diese Regelung hat sich auch bei anderen Sachfragen bewährt, bspw. Pachtbeschlüssen.
    Bei einem generellen Verbot könnte z.B. eine geringfügig beschäftigte Pfarramtssekretärin im verbundenen Pfarramt nicht mehr in ihrer Wohnsitzgemeinde im KV mitarbeiten, obwohl der Anteil ihrer Stunden für diese Gemeinde kaum noch ins Gewicht fällt.
    Die bestehende Regelung sollte darum beibehalten werden.

  3. Ich halte die vorgeschlagene Regelung für sinnvoll. Sie vermeidet unnötige Konflikte.

  4. In Zeiten, in denen es immer schwieriger wird, genügend Kandidaten zu finden, sollten die Ausnahmen in diesem Bereich ruhig noch großzügiger gehandhabt werden. Viele haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter fühlen sich ihrer Kirchengemeinde eng verbunden, zahlen genauso Kirchensteuern wie alle anderen und dürfen selbst dann nicht mitbestimmen, wenn kein anderer die Verantwortung übernehmen will. Da das Amt eines Kirchenvorstehers / einer Kirchenvorsteherin ein Ehrenamt ist, muss die Gefahr, dass hier jemand sein eigener Vorgesetzter wird, inkauf genommen werden. Wenn eine Mehrheit in der Gemeinde das nicht will, kann sie es ja durch ihr Wahlverhalten verhindern.

  5. Wenn die Stelle einer Pastorin, die Mitglied im Kirchenvorstand sein darf, umgewandelt wird in eine Diakon*innenstelle, deren Inhaber*in Mitglied der Gemeinde ist, aber z.Z. nicht gewählt werden darf, besteht für mich ein Widerspruch.
    Im (Interessens-) Konfliktfall, das gilt übrigens auch für Pastor*innen, muss die betreffende Person eben temporär das Gremium verlassen.
    Entsprechend plädiere ich für Wahlberechtigung von Hauptamtlichen. Das ist im politischen und wirtschaftlichen Leben auch so.

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