Paragraph 6 Absatz 1
(1) Für eine Wahlperiode kann der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen, sofern die dadurch gebildeten Wahlbezirke eine Anzahl von 500 Kirchenmitgliedern nicht unterschreiten. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Kirchengemeinde in der laufenden Wahlperiode durch Zusammenlegung oder andere Begrenzung vergrößert worden ist. Für den Bereich einer Kapellengemeinde oder einer Ortskirchengemeinde ist ein Wahlbezirk zu bilden. Der Kirchenvorstand bestimmt, wie viele Mitglieder in jedem Wahlbezirk zu wählen sind. Kapellenvorstände sind zuvor anzuhören.
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Ich finde, 500 Gemeindemitglieder pro Wahlbezirk sind zu viel. Damit könnten wir bei der nächsten Wahl nicht mehr einen Wahlbezirk für jedes Dorf unserer Kirchengemeinde (insgesamt drei) bilden. Das ist aber nötig, um die in § 1 genannte „Vielfalt der Aufgaben, Kenntnisse und Erfahrungen“ widerzuspiegeln. Entweder weniger Gemeindemitglieder nennen oder eine Komponente mit einbauen, die die Struktur der Gemeinde berücksichtigt.
Aber ist der Grundsatz 1 Dorf = 1 Wahlbezirk wirklich gesetzt? Dass die Abkehr davon positive Effekte haben kann, habe ich schon erlebt.
Ja schon, aber das kann nur vor Ort entschieden werden. Der Gesetzgeber weiß nicht, wie die Situation in den Gemeinden vor Ort ist. Für den ländlichen Raum ist eine Anzahl von 500 Gemeindegliedern pro Wahlbezirk meiner Meinung nach zu hoch. Der Gesetzgeber sollte keine Vorgaben machen, sondern den Gemeinden vor Ort zutragen, das richtige zu entscheiden.
Wo sind die Stimmbezirke? Ich glaube, dass wir dadurch Wähler*innen verlieren werden, dass wir keine Stimmbezirke einrichten. Wir haben hier auf den Dörfern in Südniedersachsen eine vergleichsweise hohe Wahlbeteiligung (über 50% teilweise), weil die Leute beim Sonntagnachmittagsspaziergang wählen gehen. Gleichzeitig wollen wir uns dorfübergreifend als eine Gemeinde sehen, deshalb brauchen wir Stimm- und nicht Wahlbezirke (zumal die Dörfer für Wahlbezirke viel zu klein sind). Brief- und online-Wahl können das ergänzen.
Die Streichung der Stimmbezirke hat den Hintergrund, dass eine Briefwahl die präferierte Wahlmöglichkeit sein soll und durch Bildung von Stimmbezirken würde der Aufwand für die Erstellung der Wahlunterlagen enorm steigen.
Wenn Sie in Ihrer Gemeinde noch eine persönliche Wahl anbieten möchten, könnten Mobile-Wahllokale eingerichtet werden. Was bedeutet das Wahllokal das im Anschluss an den Gottesdienst bei der Kirche geöffnet ist um z.B. 12h schließt und dann von 13-15h in einem anderen Dorf geöffnet ist. Viele Wahllokale benötigen viele Wahlhelfer und schon allein daran scheitert es in vielen Gemeinden, so viele Ehrenamtliche zu finden die nicht für den KV Kandidieren.
Ich finde, dass 300 pro Stimmbezirk sehr gut ist.
Ich finde 500 pro Wahlbezirk sind bei weitem zu viel.
Unsere Kirchgemeinde besteht aus 7 Dörfern, in keinem der Dörfer haben wir 500 Mitglieder. Bis jetzt ist es so, dass jedes Dorf 2 Kirchenvorsteher wählt und 1 Kirchenvorsteher berufen kann.
Jedes Dorf besitzt eine eigene Kirche und in 6 Dörfern einen eigenen kirchlichen Friedhof. Die Friedhöfe und die Kirchen werden ehrenamtlich von den jeweiligen Kirchenvorstehern aus dem jeweiligen Dorf betreut. In jedem der 7 Dörfern ist die Gemeinde Mitglied im Real-, Forst-, und Jagdverband; hier nehmen die jeweiligen Kirchenvorsteher aus dem Dorf das Sitzung und Stimmrechte wahr.
Die Gemeindemitglieder der einzelnen Dörfer identifizieren sich mit ihrem Kirchenvorsteher aus ihrem Dorf und umgekehrt. Wenn es Themen gibt, sprechen die Gemeindemitglieder ihren demokratisch gewählten Kirchvorsteher auf der Straße an.
Jedes Dorf hat also seine drei Kirchenvorsteher, die ihren kleinen „Ortsausschuss“ bilden und sich ehrenamtlich um die Belange wie Kirche, Friedhof, Gemeindearbeit, Gottesdienst usw. kümmern.
Mit dem neuen Gesetz und der 500 Regel werden bei uns historisch gewachsene Strukturen zerstört. Ich denke, bei uns werden mit dem Zuschnitt von neuen Stimmbezirken mit über 500 Mitgliedern viele Kirchenvorsteher nicht mehr zur Wahl antreten und unsere Wahlbeteiligung von über 60 % wird rapide sinken.
Deswegen muss der Kirchenvorstand die Möglichkeit haben, die Wahlbezirke und die Anzahl der zu wählenden Mitglieder, selbst bestimmen zu können.
Unser Kirchenvorstand ist im Schnitt 42 Jahre alt. Wir haben statistisch sehr wenige Kirchenaustritte in den letzten Jahren.
Unser Motto ist: „Einer trage des anderen Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen“ Galater 6,2
Dieses Motto, unsere Struktur, und unser Zusammenhalt in der Gemeinde sehe ich durch §6 Abs. 1 des neuen Kirchenvorstandsbildungsgesetzes stark gefährdet.
Ich kann deswegen den Gremien nur empfehlen nicht an der 500er Regel festzuhalten. In unserer Gemeinde macht sie kirchliches, gemeinschaftliches Leben dadurch kaputt.
Schlussendlich entfernt sich Kirche dadurch noch weiter vom einzelnen Gemeindemitglied. Die Kirchenvorsteher sind das Bindeglied und erklären Kirche.
Ich empfinde, dass sich Kirche in den letzten Jahren immer weiter vom Gemeindemitglied entfernt. Bei uns wird diese Abkoppelung von Kirche und Gemeindemitglied durch die Festlegung auf einen Wahlbezirk mit mindestens 500 Mitgliedern noch beschleunigt. und zerstört schlussendlich kirchliches Leben in den Dörfern. Das ist nicht nur in unserer Kirchengemeinde so sondern auch in vielen anderen in unserer Region.
Nach dem geltenden KVBG kann die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorsteher höchstens 15 betragen, dazu kommen nur noch die Mitglieder kraft Amtes. Deshalb bin ich überrascht, dass Ihre Kirchengemeinde augenscheinlich 21 Kirchenvorsteher hat. Möglicherweise hat der KKV im Benehmen mit dem Kirchenvorstand aus besonderen Gründen eine andere Zahl von Kirchenvorstehern festgesetzt.
Die Größe des KV und auch die Anzahl der zu Berufenden wird nach dem bisher geplanten neuen Gesetz nicht mehr festgelegt sein; es gibt nur noch eine Mindestanzahl für die zu Wählenden von drei. Somit können Sie, sollte tatsächlich aus einem Dorf niemand in den KV gewählt werden, die Kandidaten berufen, um Parität der Dörfer im KV zu gewährleisten. Bisher ist geplant, die Zahl der zu Berufenden erst nach der Wahl festzulegen um eben solche eventuellen Ungleichgewichte wieder auszugleichen.
Mit dieser Regelung wird es in so vieler Hinsicht vereinfacht, Sie benötigen nur einen Wahlvorstand mit 5 Personen. In der Verwaltung wird es vereinfacht, die Daten für die Wahl zu erfassen. Werden Wahlbezirke gebildet, muss bei jedem Wahlbezirk die Zahl der zu Wählenden angemessen auf die Wahlbezirke verteilt werden, es müssen getrennte Wahlaufsätze erstellt und getrennte Wählerlisten angelegt werden. Und mit einer gemeinsamen Kandidatenliste zeigen Sie den Gemeindegliedern, dass sie eine große Kirchengemeinde sind, die sich gemeinsam für das Wohl der gesamten Gemeinde einsetzt und nicht nur jeder vor seiner eigenen Tür „aufräumt“.
Sehr geehrte Frau Brüninghaus,
nein, wir haben momentan nicht 21 Kirchenvorsteher, das ist der Idealfall den wir erreichen wollen.
Wir sind momentan 16 Kirchenvorsteher. Ich und jeder andere im Kirchenvorstand wusste bis jetzt gar nicht, dass es eine Obergrenze gibt. Ist ja gut, das auch diese Schwelle gekippt wird.
Ihre Argumentation mit der Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen die Einführung der 500 Grenze zu begründen verstehe ich nicht. Ihr Ansatz ist richtig Verwaltungsvorgänge zu vereinfachen, dann aber an anderer Stelle. Ich denke, hier könnten wir sehr viel beim Landeskirchenamt oder den Kirchenkreisämtern finden, aber nicht mit den Wahlen der Kirchenvorstände als demokratische Legimität unserer Kirche. Hier sollte keinerlei Aufwand zu groß sein.
Ob wir eine gemeinsame Kadidatenliste aufstellen oder nicht, sollte immer die Entscheidung der jeweiligen Kirchenvorstände sein. Wir kennen die Struktur vor Ort und wissen am besten, was für unsere Gemeinde gut ist.
Jedenfalls wie oben gesagt nicht die 500 er Grenze.
Manchmal habe ich das Gefühl, dass die Landeskirche gar nicht mehr weiß, was bei uns in den ländlichen Gemeinden vorgeht und sich immer weiter vom einzelnen Gemeindemitglied und deren Bedürfnissen entfernt.
Jedenfalls finde ich es toll, dass Sie sich bei mir persönlich gemeldet haben und ich merke, dass ich Einfluss auf die Gesetzgebung habe und ernst genommen werde.
Danke, ein schönes Beispiel, dass doch irgendwo noch ein Funke im Landeskirchenamt glimmt.
Viele Grüße in die Landeshauptstadt Hannover
Lieber Herr Lecher,
es hat nicht Frau Brüninghaus vom Kirchenkreisamt Winsen mit Ihnen telefoniert, sondern die zuständige Referatsleiterin Frau Burmeister.
Das Problem der zahlreichen kleinen Wahlbezirke ist auch, dass es pro Wahlbezirk um so weniger Kandidierende gibt, je kleinteiliger die Wahlbezirke angelegt werden. Die Wähler*innen haben dann oft nur ganz wenige Namen auf ihrem Stimmzettel und sie nehmen nur Einfluss auf die Besetzung von ein oder zwei Sitzen im KV. Es wird ihnen die Möglichkeit genommen, auch Kandidierende aus anderen Gemeindeteilen mit zu wählen und über die Zusammensetzung des gesamten KV wirklich mitzubestimmen. Im Extremfall fällt die Wahl in einem Wahlbezirk mangels Kandidierenden sogar aus, während in anderen Gemeindeteilen fröhlich gewählt werden kann.
Auch ist die Bildung einer „halben Kirchenkreissynode“ mit über 20 Mitgliedern nicht typisch in unserer Landeskirche, auch nicht in zusammengelegten Gemeinden mit vielen Dörfern.
Die Forderungen nach weniger Aufwand kamen vor allem aus den Gemeinden und nicht so sehr aus der Landeskirche oder den Kirchen(kreis)ämtern. Ich zitiere die Aussage eines Pastoren aus dem ländlichen Bereich: „Die nächste KV-Wahl mache ich unter diesen Umständen nicht mehr mit. Ich musste in jedem Wahllokal unterstützen.“ Wir im Landeskirchenamt müssen an die Breite der Gemeinden denken, und da sieht es so aus: eher weniger Kandidierende, viel weniger Sitze im KV und weniger selbstständig arbeitende Wahlvorstände als bei Ihnen.
Um beispielhaft auf Ihre Meinung zur Entfernung zwischen Landeskirche und Gemeinden einzugehen: Ich mache seit 2004 ehrenamtlich u. a. KV- und KKT-Arbeit. Außerdem gibt es in der landeskirchlichen Steuerungsgruppe mehrere Mitglieder, die noch vor kurzer Zeit als Superintendentinnen oder in Kirchen(kreis)ämtern viel aus ihren Gemeinden mitbekommen haben. Um die Belange der Breite der Gemeinden noch besser erfassen zu können, gibt es dieses Stellungnahmeverfahren. Die Ansicht noch weiterer Gremiumsmitglieder wäre auch in dieser Frage interessant.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schlotz
Die Festschreibung auf 500 Gemeindemitglieder für einen Wahlbezirk schätzen wir als problematisch ein. Bisher war es möglich, bei fusionierten Kirchengemeinden die „gewachsenen“ Strukturen zumindest noch in den Stimmbezirken abzubilden. Mit der neuen Regelung können auf kleinen Dörfern keine Stimmbezirke mehr gebildet und somit örtlichen Kandidat*innen realistische Chancen bei der Wahl eingeräumt werden.
Wir, der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Kirchboitzen, haben über diesen Punkt ausführlich diskutiert und schließen uns der hier schon mehrfach geäußerten Position an, dass 500 Kirchenmitglieder pro Wahlbezirk zu viel sind. Wir schlagen 200-250 vor. Die Argumente hierfür sind in den Kommentaren schon angeführt worden.
Die Begrenzung auf mindestens 500 Wahlberechtigte pro Wahlbezirk ist zu hoch, die Argumente sind genannt. Mir fällt allerdings auf, dass bei den Befürwortern dieser Regelung z.T. sehr unsauber und vor allem am Problem vorbei argumentiert wird.
Das Argument von Frau Brüninghaus, man könne ja ein evtl. geographisches Ungleichgewicht durch Berufungen ausgleichen, ist nicht besonders hilfreich. Zum einen soll ja bereits durch die Einrichtung der Wahlbezirke eine geograpische Ausgeglichenheit hergestellt werden (wie im Wort BEZIRK ja eindeutig festgelegt) – warum sollen wir also durch Berufungen etwas ausgleichen, was im Vorfeld geregelt werden kann? Zum anderen benötigen wir die Berufenen, um uns fehlendes Wissen (z.B. Finanzen, Bau, Verwaltung, Friedhöfe) in den KV zu holen.
Nebenbei: das Argument der Vereinfachung („Mit dieser Regelung wird es in so vieler Hinsicht vereinfacht, Sie benötigen nur einen Wahlvorstand mit 5 Personen.“) mochte in der Vergangenheit vielleicht zutreffen, wenn man sich die Größe der STIMMbezirke ansah, in diesem Abschnitt diskutieren wir allerdings nur die Größe der WAHLbezirke, was etwas vollkommen anderes ist. Nichts für ungut, Frau Brüninghaus, aber bitte nicht Äpfel und Birnen vergleichen.
Auch die Argumentation von Herrn Schlotz geht am Thema vorbei. Die von ihm angesprochenen zweifellos vorhandenen Probleme (zu wenig/keine Kandidaten, Wahl bisher zu aufwändig, Wahlvorstände arbeiten tlw. nicht selbstständig)) kennen wir alle nur zu gut, allerdings betrifft dies fast alle Wahlkreise und zwar unabhängig von der Größe.
Ob eine Gemeinde einen KV mit 20 Mitgliedern („halbe Kirchenkreissynode“) bildet oder nicht, sollte doch bitte ihr selbst überlassen werden. Schließlich ist im neuen Gesetz die Maximalgröße eines KV ja gerade ersatzlos (!) gestrichen worden! Und bitte diese Thematik dann im dafür vorgesehen Abschnitt (§ 3) diskutieren und nicht hier bei der Größe der Wahlbezirke – damit hat das nämlich nichts zu tun.
Auch das Argument mit der Unterstützung in jedem Wahllokal hat NICHTS mit der Größe der Wahlbezirke zu tun: hier wird jetzt wieder WAHL- mit STIMMbezirk verwechselt und zusätzlich das WahlLOKAL mit in denselben Topf geworfen!! Und auch das folgende Argument („weniger selbstständig arbeitende Wahlvorstände“) betrifft nur die Stimmbezirke bzw. Wahllokale, aber in keinster Weise den Wahlbezirk und schon garnicht die Größe desselben.
Ich denke, man sollte die Größe 500 nur als Richtwert im Gesetz benennen und eine Genehmigung durch den KKV zulassen; dass eine Kirchengemeinde in begründeten Ausnahmefällen Wahlbezirke < 500 errichten kann. Mit dieser Ausnahmeregelung könnte flexibel auf ortliche Besonderheiten reagiert werden, ohne dass der Grundsatz (mindestens 500 Kirchenmitglieder) in Frage gestellt wird.
Übrigens: in unserem KV wird das Thema auch sehr kontrovers diskutiert, aber wie immer wir uns entscheiden, wir sollten uns als Option offenhalten, Wahlbezirke < 500 einzurichten. Das heißt ja noch lange nicht, dass man das dann auch macht.