Paragraph 6 Absatz 3
(3) Der Kirchenvorstand kann die Zugehörigkeit zu einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes zulassen.
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(3) Der Kirchenvorstand kann die Zugehörigkeit zu einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes zulassen.
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Muss der Wohnort innerhalb des anderen Wahlbezirkes innerhalb der Kirchengemeinde liegen, oder kann dieser auch in einer anderen Kirchengemeinde innerhalb des Kirchenkreises liegen? ich plädiere hier für eine weite Auslegung, d.h. nicht nur Wahlbezirk übergreifend innerhalb einer Gemeinde, sondern innerhalb des Kirchenkreises