Paragraph 7 Absatz 1

(1) Der Kirchenvorstand kann einen Wahlausschuss bilden, der die in den §§ 8 bis 16 geregelten Aufgaben des Kirchenvorstandes wahrnimmt. Dem Wahlausschuss muss mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören. Die weiteren Mitglieder müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein.

3 Kommentare

    • Hallo Herr Neuhaus,
      der Kirchenvorstand kann bestimmte Aufgaben, die ihm im Zusammenhang mit der Wahl obliegen, entweder selbst wahrnehmen oder auf einen Ausschuss (Wahlausschuss) übertragen. Dies ist auch im bisherigen Wahlrecht optional. Nur der Wahlvorstand (§ 13 dieses Gesetzentwurfs) muss gebildet werden.
      Mit freundlichen Grüßen
      Stefan Schlotz

      • Der Ausschuss „Ehrenamt“ der Kirchenkreissynode Bremerhaven schließt sich Ihrer Auffassung an.

Einen Kommentar abschicken