Paragraph 7 Absatz 2

(2) Der Wahlausschuss wählt seinen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen.

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