Paragraph 8 Absatz 1
(1) Das Wählerverzeichnis besteht aus den Familiennamen, Vornamen, Geburtstagen und Anschriften der wahlberechtigten Gemeindemitglieder.
(1) Das Wählerverzeichnis besteht aus den Familiennamen, Vornamen, Geburtstagen und Anschriften der wahlberechtigten Gemeindemitglieder.
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