Paragraph 8 Absatz 1

(1) Das Wählerverzeichnis besteht aus den Familiennamen, Vornamen, Geburtstagen und Anschriften der wahlberechtigten Gemeindemitglieder.

1 Kommentar

  1. Bei der nächsten Wahl muss sichergestellt sein, dass das Verzeichnis der Gemeindemitglieder akkurat gepflegt ist. Leider ist MEWIS heute mit vielen Fehlern behaftet. Ohne diese vorherige Bereinigung wird es unnötige Verwirrungen geben.

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