Paragraph 8 Absatz 2
(2) Sind Wahlbezirke gebildet worden, ist das Wählerverzeichnis hiernach aufzugliedern. Gehört der Kirchengemeinde ein Kirchenmitglied an, das seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so bestimmt der Kirchenvorstand, in welches Wählerverzeichnis es aufzunehmen ist.
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Da ein Gemeindeglied mit auswärtigem Wohnsitz nur durch Umgemeindung Mitglied der Gemeinde wird, sollte, wenn bei Umgemeindung ein Pfarrbezirk festgelegt wurde, auch dieser die Maßgabe für die Zugehörigkeit des Wählerverzeichnisses sein und nur wenn diese Zuordnung nicht vorliegt, durch Entscheidung des KV erfolgen.