Paragraph 8 Absatz 3
(3) Der Kirchenvorstand prüft auf Anfrage eines Gemeindemitgliedes, ob dieses in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde oder nachträglich aufgenommen werden muss.
(3) Der Kirchenvorstand prüft auf Anfrage eines Gemeindemitgliedes, ob dieses in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde oder nachträglich aufgenommen werden muss.
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