Paragraph 9 Absatz 2
(2) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann beim Kirchenvorstand bis fünf Monate vor dem Wahltag schriftlich Wahlvorschläge einreichen.
Der Kirchenvorstand prüft die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge und die Bereitschaft der Vorgeschlagenen, sich zur Wahl zu stellen. Bei beruflich Mitarbeitenden gemäß § 5 Absatz 4 ist die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen.
5 Kommentare
Einen Kommentar abschicken
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.
Eine Frist von 5 Monaten vor der Wahl halte ich für nicht sinnvoll. Es ist so schon ziemlich schwer neue Freiwillige zu finden. Und häufig kommen die Zusagen auch eher kurzfristig. Ich befürchte, dass bei so viel Vorlaufzeit viele sich nicht aufstellen lassen, da heutzutage kaum jemand sich für etwas engagiert was noch so fern ist, weil bis dahin ja noch vieles passieren kann
Auch ich halte diese Frist für extrem lang, dies gilt in besonderem Maß für Jugendliche!
Diese Frist ist eine Folge der allgemeinen Briefwahl, die von der Steuerungsgruppe angestrebt wird.
Die Kandidatensuche und die Erstellung des Wahlaufsatzes soll danach im Oktober abgeschlossen sein (bei Wahl im März des Folgejahres!!!) .
Bisher war bis zum Ende Januar Zeit dazu. Ich halte diese Frist für völlig unrealistisch früh.
Man kommt aus den Sommerferien und muss dann sehr schnell die Aufstellung der Kandidat/inn/en beieinander haben. Das heißt aber, dass man kurz vor Weihnachten, wenn man schon die kommende Wahl in den Horizont der Werbung rückt, nicht mehr wie bisher noch Kandidat/inn/en gewinnen kann.
Liebe am Reformprozess Interessierte,
die Frist von fünf Monaten für die Einreichung von Wahlvorschlägen liegt in der Tat an dem längeren zeitlichen Vorlauf für die Onlinewahl und die Allgemeine Briefwahl. Wenn wir vom 10. März 2024 als Wahltermin ausgehen, ergeben sich rückwärts gesehen die folgenden Eckpunkte:
• Ende Januar/ Anfang Februar 2024: Zusendung der Wahlunterlagen an die Wähler*innen.
• Ab Mitte Dezember 2023: Nach den letzten Updates der Wählerverzeichnisse verarbeitet ein Dienstleister die Daten der Wahlberechtigten und erstellt digitale Stimmzettel für die Onlinewahl und Stimmzettel für die Allgemeine Briefwahl. Die Wahlunterlagen, die an die Wähler*innen gesandt werden sollen, müssen gedruckt und für den Postversand zusammengestellt werden.
• Bis 1. Dezember 2023: Die Kirchengemeinden geben u. a. die Daten der Kandidierenden in ein Webportal ein.
• November 2023: Überprüfung der Wählbarkeit der Kandidierenden durch die Kirchen(kreis)ämter (z. B. Gemeindezugehörigkeit, Wählbarkeit von beruflich Mitarbeitenden). Gleichzeitig Prüfung der Wählerverzeichnisse in den Kirchengemeinden.
• 11. bis 30. Oktober 2023: Der KV stellt den Wahlaufsatz fest, kann die Wahlvorschläge ergänzen.
• 10. Oktober 2023: Endtermin für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schlotz
Der Ausschuss schließt sich Ihrer Auffassung an.