Paragraph 9 Absatz 3

(3) Ist ein Wahlvorschlag ungültig, benachrichtigt der Kirchenvorstand das vorschlagende und das vorgeschlagene Gemeindemitglied unverzüglich unter Angabe des rechtlichen Grundes und des Rechtsbehelfes. Die betroffenen Gemeindemitglieder können innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen; dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang über die Beschwerde. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Beschwerdeführenden sowie dem Kirchenvorstand bekanntzugeben. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner Nachprüfung.

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