Paragraph 9 Absatz 4
(4) Nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen setzt der Kirchenvorstand die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes für die Dauer der Wahlperiode endgültig fest. Der Kirchenvorstand kann die Wahlvorschläge bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden ergänzen.
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Wenn der KV also alle Kandidat/inn/en für geeignet hält und am Ende möchte, dass alle mitarbeiten dürfen, wird er evtl. die Zahl an dieser Stelle so eingrenzen, dass alle gewählt werden können.
Was gar nicht so verwerflich wäre, wie es scheint, da man sich über geeignete Menschen, die kandidieren wollen, doch zu Recht freut.
Es könnte also sein, dass die Gemeinde dann letztlich doch wenig (Aus-)Wahl hat.
Ist dann eine allgemeine Briefwahl sinnvoll?
Die Festlegung der Anzahl der Mitglieder im Kirchenvorstand darf sich nicht aus der Anzahl der Wahlvorschläge ableiten sondern aus den Erfordernissen der jeweiligen Kirchengemeinde. Würde man die Anzahl nach Einreichung der Vorschläge anpassen, hätte das schon Wahlcharakter, dann wäre die eigentliche Wahl im Einzelfall entbehrlich. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist festzulegen, bevor um Wahlvorschläge gebeten wird, und ist damit verbindlich.
Liebe Frau Spörl, lieber Herr Peinemann,
zur Erläuterung: Die Regelung in § 9 Absatz 4 des Gesezetwurfes (der KV kann die ursprünglich einmal beschlossene Zahl an zu Wählenden nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen verändern und anders festsetzen) zielt darauf ab, eine Regelung im geltenden KVBG, die nicht praxistauglich ist, zu ersetzen. Schauen Sie einmal in $ 17 Absatz 4 Satz 3 des geltenden KVBG. Die Regelung lautet: „Enthalten alle Wahlvorschläge weniger Namen als nach dem Beschluss des KV zu wählen sind und hat der Kirchenkreisvorstand nicht beschlossen, die Wahlvorschläge nach Satz 1 aufzustellen oder zu ergänzen, so hat er den Beschluss des Kirchenvorstandes aufzuheben. Der Kirchenkreisvorstand setzt stattdessen die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher von sich aus neu fest.“
Wenn bisher also der Fall eintrat, dass die Kirchengemeinde nicht einmal so viele KandidatInnen fand wie sie Plätze für zu Wählende beschlossen hatte (Bsp. es soll 6 zu Wählende geben, die Kirchengemeinden findet aber nur 5 Kandidierende), dann musste ein kompliziertes, zeitaufwendiges Verfahren ausgelöst werden, wonach der Kirchenkreisvorstand versuchen musste, weitere KandidatInnen zu finden, was meist nicht gelang (wenn der Kirchenvorstand keine weitere KandidatInnen findet, woher soll dann der Kirchenkreisvorstand welche finden). Im nächsten Schritt musste der Kirchenkreisvorstand die ursprünglich vom Kirchenvorstand beschlossene Zahl herabsetzen und eine neue Zahl von Gewählten festsetzen. Das kostet Zeit und Aufwand für Kirchenvorstand und Kirchenkreisvorstand.
Dem will die neue Regelung abhelfen. Sie ermöglich dem Kirchenvorstand, in dem beschriebenen Fall die ursprünglich festgesetzte Zahl zu Wählender selbst herabzusetzen, wenn es wider Erwarten zu wenig KandidatInnen gibt. Die Regelung ist nicht dazu gedacht, dass der Kirchenvorstand die Zahl der zu Wählenden heraufsetzt genau auf die Zahl von Personen, die er als KandidatInnen gefunden hat.
Herzliche Grüße
Anna Burmeister
Die vorgeschlagene neue Regelung kann abschreckend auf potentielle Kandidaten wirken. Besonders für neue an der KV-Arbeit interessierte Personen ist es so nicht überblickbar, wie hoch ihre eigenen Chancen auf eine Wahl in den KV sind. Wenn von vorne herein klar ist, dass beispielsweise für einen von 6 Plätzen kandidiert wird, sorgt dies für eine Berechenbarkeit und schafft mehr Sicherheit und kann so möglicherweise dazu führen, dass sich mehr Kandidat*innen aufstellen lassen.
Statt also im Nachhinein die Zahl festzulegen und, wie in den Kommentaren vor mir schon anklang, zu ermöglichen, dass der alte KV bestimmen könnte, dass alle aufgestellten Kandidat*innen den neuen KV bilden würden und die Gemeinde quasi kein Mitspracherecht mehr hat, sollte sich stattdessen lieber ein einfacheres Verfahren für den Fall überlegt werden, dass die vorher festgelegte Anzahl aufgrund von zu wenigen Kandidat*innen nicht erreicht werden kann.