Paragraph 9 Absatz 5
(5) Liegen weniger als drei Wahlvorschläge vor, kommt eine Wahl nicht zustande. Kirchenvorstand und Kirchenkreisvorstand verfahren nach § 21.
(5) Liegen weniger als drei Wahlvorschläge vor, kommt eine Wahl nicht zustande. Kirchenvorstand und Kirchenkreisvorstand verfahren nach § 21.
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