Abschnitt 5

Veränderungen während der Wahlperiode

§ 22 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied des Kirchenvorstandes scheidet aus seinem Amt aus durch

a) schriftliche Verzichtserklärung, die unwiderruflich ist;
b) Verlust der Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde;
c) nachträgliche Feststellung des Fehlens der Wählbarkeit aufgrund des § 5 Absatz 3 oder 4 zur Zeit der Wahl, Berufung oder Ernennung;
d) Entlassung (Absatz 2).

Das nachträgliche Eintreten eines Hinderungsgrundes nach § 2 Absatz 4 führt nicht zum Verlust der Mitgliedschaft.

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Geltendes KVBG

Ein Kirchenvorsteher scheidet aus dem Kirchenvorstand aus, wenn er sein Amt niederlegt oder wenn das Fehlen einer Voraussetzung seiner Wählbarkeit von dem Kirchenkreisvorstand festgestellt worden ist.

Anmerkungen

Erstmals wird ausdrücklich bestimmt, dass die Amtsniederlegung schriftlich erklärt werden muss und nicht widerrufen werden kann. Beim Verlust der Wählbarkeit, etwa durch Wegzug oder Kirchenaustritt, ist keine Feststellung durch den KKV mehr nötig. Dies vermeidet, dass in häufig offensichtlichen Fällen aufwändige Verfahren durchzuführen sind, die in der Praxis meistens unterlassen oder durch Rücktritt des Mitgliedes umgangen wurden. Die Möglichkeit der nachträglichen Feststellung wird deutlicher als bisher geregelt. Schließlich wird deutlich gemacht, dass v. a. Eheschließungen innerhalb des KV nicht zum Ausscheiden eines Mitglieds führen müssen.

(2) Der Kirchenkreisvorstand hat ein Mitglied des Kirchenvorstandes zu entlassen, wenn es

a) auf Dauer nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben;
b) erklärt hat, das Amt vorübergehend ruhen zu lassen, und nach einem Jahr das Amt nicht wieder aufgenommen hat;
c) die Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Kirchenvorstand nach § 5 Absatz 2 nicht mehr erfüllt;
d) die ihm obliegenden Pflichten erheblich verletzt hat, insbesondere bei beharrlicher Dienstvernachlässigung oder grober Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Kirchenkreisvorstand eine Ermahnung erteilen.

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Geltendes KVBG

Ist ein Kirchenvorsteher anhaltend nicht in der Lage, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt auszuüben, so hat der Kirchenkreisvorstand ihn aus dem Amt zu entlassen. Hat ein Kirchenvorsteher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, so kann der Kirchenkreisvorstand ihm eine Ermahnung erteilen. 3Bei erheblichen Pflichtverletzungen, insbesondere bei beharrlicher Dienstvernachlässigung oder bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, hat der Kirchenkreisvorstand den Kirchenvorsteher aus dem Amt zu entlassen.

Anmerkungen

In der neuen Vorschrift werden die nicht in Absatz 1 (neu) geregelten Fälle aufgegriffen. Buchstabe a beschränkt sich nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern der Grund für die mangelnde Amtsausübung (z. B. berufliche Abwesenheit) ist egal. Neu sind auch eine Regelung zum Ruhen des Amtes (ähnlich LK Baden) und eine Regelung für den Fall eines Verlustes der Wählbarkeit.

(3) Über die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c oder die Entlassung entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes und des Kirchenvorstandes. Die Entscheidung ist diesen Beteiligten mit einer Begründung zuzustellen.

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Geltendes KVBG

(1) Vor der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach den §§ 40 und 41 sind der betroffene Kirchenvorsteher und der Kirchenvorstand anzuhören.

(4) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes können das betroffene Mitglied und der Kirchenvorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.

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Geltendes KVBG

(3) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes kann der betroffene Kirchenvorsteher und der Kirchenvorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde bei der obersten Kirchenbehörde (§ 46) einlegen; bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Kirchenvorstehers.

§ 23 Ersatz für ausgeschiedene Mitglieder

(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Kirchenvorstand aus, fordert der Kirchenvorstand unverzüglich das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmzahl auf, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob es in den Kirchenvorstand eintreten will.

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Geltendes KVBG

(1) Scheidet ein gewählter Kirchenvorsteher aus seinem Amt aus, so tritt der Ersatzkirchenvorsteher (§ 29 Abs. 3), der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat, in den Kirchenvorstand ein.

Anmerkungen

Das bisherige automatische Nachrücken eines Ersatzmitgliedes ohne Bedenkzeit hat sich vielen Betroffenen nicht erschlossen bzw. wurde in der Praxis ignoriert.

(2) Ist ein gewähltes Mitglied ausgeschieden und steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, ist ein Berufungsverfahren entsprechend § 18 durchzuführen. Der Kirchenkreisvorstand kann stattdessen nach Anhörung des Kirchenvorstandes eine Nachwahl anordnen.

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Geltendes KVBG

(1) Ist ein gewählter Kirchenvorsteher ausgeschieden und steht ein Ersatzkirchenvorsteher nicht zur Verfügung, so ordnet der Kirchenkreisvorstand eine Nachwahl an. Er kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes auch anordnen, dass der Kirchenvorstand statt durch Nachwahl durch Berufung ergänzt wird.

Anmerkungen

Der KV ist nunmehr auch in den ersten drei Jahren stets durch Nachberufung aufzufüllen. In der Regel wurde schon jetzt auf eine Nachwahl verzichtet. Bei einer allgemeinen Briefwahl, die sehr teuer ist, verstärken sich die Argumente für eine Berufung.

(3) Ist ein berufenes Mitglied ausgeschieden, entscheidet der Kirchenvorstand, ob ein neues Berufungsverfahren durchgeführt werden soll.

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Geltendes KVBG

(2) Sind seit der Neubildung der Kirchenvorstände mehr als drei Jahre vergangen, so ist der Kirchenvorstand in jedem Fall statt durch Nachwahl durch Berufung zu ergänzen.

Anmerkungen

Der Ersatz eines*r ausgeschiedenen Berufenen ist nicht mehr obligatorisch. Da die Entscheidung über Berufungen im Rahmen der Neubildung liberalisiert wurde, sollte es auch möglich sein, später auf Neuberufungen zu verzichten, weil sich z. B. niemand hierfür anbietet.

(4) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Mitglieds, die voraussichtlich länger als drei Monate dauert, oder bei Ruhenlassen des Amtes kann der Kirchenvorstand das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. Für die Zeit der Vertretung hat das Ersatzmitglied die Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Kirchenvorstandes und ist zu Beginn auf sein Amt zu verpflichten.

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Geltendes KVBG

Keine Entsprechung im geltenden KVBG.

Anmerkungen

Bisher § 34 Abs. 2 alt.

§ 24 Veränderung von Kirchengemeinden

(1) Im Rahmen einer Veränderung des Bestandes oder der Grenzen von Kirchen- und Kapellengemeinden regelt das Landeskirchenamt im Benehmen mit den beteiligten Kirchen- und Kapellenvorständen, wie sich die Vorstände nach der Neuordnung zusammensetzen.

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Geltendes KVBG

(1) Mit der Errichtung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung von Kirchengemeinden werden in der Regel Kirchenmitglieder, die infolge der Organisationsmaßnahme ihre Mitgliedschaft im Kirchenvorstand ihrer bisherigen Kirchengemeinde verlieren, Mitglieder im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, zu der sie nach der Neugliederung gehören. Näheres ist in der Organisationsurkunde oder in der nach dem Recht der beteiligten Kirchen sonst dafür zu treffenden Regelung zu bestimmen; dabei können auch Abweichungen von Satz 1 bestimmt werden.

Anmerkungen

Die bisherigen Regelungen der Absätze 1 bis 3 werden kompakt zusammengefasst. Weitergehendes wird in der Organisationsurkunde bestimmt.

(2) Werden mehrere Kirchengemeinden zusammengelegt, in denen ein Patronat besteht, kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden anordnen, dass zukünftig jedes Patronat berechtigt ist, die Rechte nach § 19 auszuüben

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Geltendes KVBG

(2) Sobald die Organisationsmaßnahme in Kraft getreten ist, setzt der Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag der bereits vorhandenen Mitglieder des Kirchenvorstandes die Zahl eventuell noch zu wählender und zu berufender Kirchenvorsteher nach § 3 fest, ordnet die Wahl an, beruft auf Vorschlag der bereits vorhandenen Mitglieder des Kirchenvorstandes die zu berufenden Kirchenvorsteher und setzt den Tag der Einführung der neuen Kirchenvorsteher fest; § 33 Abs. 2 Buchstabe b bleibt unberührt. Welche Zahl der Kirchenmitglieder für die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorsteher maßgeblich ist, ist in der Organisationsurkunde oder in der nach dem Recht der beteiligten Kirchen sonst dafür zu treffenden Regelung zu bestimmen.

Anmerkungen

Neue Regelung ist aus § 38 Absatz 1 Satz 3 (alt) hierher verschoben und vereinfacht.