Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl§ 6 Wahlbezirke
(1) Für eine Wahlperiode kann der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen, sofern die dadurch gebildeten Wahlbezirke eine Anzahl von 500 Kirchenmitgliedern nicht unterschreiten. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Kirchengemeinde in der laufenden Wahlperiode durch Zusammenlegung oder andere Begrenzung vergrößert worden ist. Für den Bereich einer Kapellengemeinde oder einer Ortskirchengemeinde ist ein Wahlbezirk zu bilden. Der Kirchenvorstand bestimmt, wie viele Mitglieder in jedem Wahlbezirk zu wählen sind. Kapellenvorstände sind zuvor anzuhören.
blank
Geltendes KVBG
(1) Für die Wahl kann der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen, sofern die dadurch gebildeten Wahlbezirke eine von der obersten Kirchenbehörde zu bestimmende Anzahl von Kirchenmitgliedern nicht unterschreiten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kirchengemeinde in der laufenden Wahlperiode durch Zusammenlegung oder andere Begrenzung vergrößert worden ist. Für den Bereich einer Kapellengemeinde ist ein Wahlbezirk zu bilden. Der Kirchenvorstand bestimmt, wie viele Kirchenvorsteher in jedem Wahlbezirk zu wählen sind. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes. Kapellenvorstände sind zuvor anzuhören.
Anmerkungen
Die Mindestgröße eines Wahlbezirkes wird jetzt direkt im Gesetz geregelt. In Abwägung der Belange vor Ort und des Aufwandes für die Wahl wird eine Mindestzahl von 500 Gemeindemitgliedern für angemessen gehalten. Die Zustimmung des KKV zur Aufteilung der zu Wählenden auf die Wahlbezirke ist nicht mehr erforderlich.
(2) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.
blank
Geltendes KVBG
(2) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.
(3) Der Kirchenvorstand kann die Zugehörigkeit zu einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes zulassen.
blank
Geltendes KVBG
(4) Der Kirchenvorstand kann aus besonderen, darzulegenden Gründen die Zugehörigkeit zu einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes zulassen.
Anmerkungen
Da dies in der Praxis nur wenige Fälle betrifft, müssen die Wahlberechtigten keine Begründung mehr liefern.
§ 7 Wahlausschuss
(1) Der Kirchenvorstand kann einen Wahlausschuss bilden, der die in den §§ 8 bis 16 geregelten Aufgaben des Kirchenvorstandes wahrnimmt. Dem Wahlausschuss muss mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören. Die weiteren Mitglieder müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein.
blank
Geltendes KVBG
(1) Der Kirchenvorstand kann zur Vorbereitung und Leitung der Wahl aus seiner Mitte einen Wahlausschuss bilden, den er um wahlberechtigte Gemeindeglieder ergänzen kann. Der Wahlausschuss übernimmt die Aufgaben, die in § 8 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 14 bis 20, 22, 23, 26, 29 und 30 dem Kirchenvorstand zugewiesen sind.
Anmerkungen
Die Zusammensetzung des Wahlausschusses wird offener geregelt: nicht mehr zwingend mehrheitlich KV-Mitglieder und ein Mitglied kraft Amtes und ggf. ein Mitglied aus jedem Kapellenvorstand.
(2) Der Wahlausschuss wählt seinen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen.
blank
Geltendes KVBG
(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen.
Anmerkungen
Hier werden die grundlegenden Regelungen für die Wirksamkeit des Wahlausschusses getroffen.
§ 8 Wählerverzeichnis
(1) Das Wählerverzeichnis besteht aus den Familiennamen, Vornamen, Geburtstagen und Anschriften der wahlberechtigten Gemeindemitglieder.
blank
Geltendes KVBG
(1) Der Kirchenvorstand stellt die Liste der wahlberechtigten Kirchenmitglieder (Wählerliste) auf. Sie enthält die Familiennamen, Vornamen, Geburtstage und Anschriften der Wahlberechtigten.
Anmerkungen
Der KV wird nicht mehr als handelnde Stelle genannt, da das Wählerverzeichnis zentral aus Mewis heraus aufgestellt wird.
(2) Sind Wahlbezirke gebildet worden, ist das Wählerverzeichnis hiernach aufzugliedern. Gehört der Kirchengemeinde ein Kirchenmitglied an, das seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so bestimmt der Kirchenvorstand, in welches Wählerverzeichnis es aufzunehmen ist.
blank
Geltendes KVBG
(2) Sind Wahl- oder Stimmbezirke gebildet worden, so ist die Wählerliste nach Bezirken aufzugliedern.
Anmerkungen
Die Stimmbezirke entfallen hier. Die Regelung aus Absatz 3 alt wurde hier mit integriert.
(3) Der Kirchenvorstand prüft auf Anfrage eines Gemeindemitgliedes, ob dieses in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde oder nachträglich aufgenommen werden muss.
blank
Geltendes KVBG
(1) Die Wählerliste ist spätestens während der zehnten Woche vor dem Wahltag zu festgesetzten Zeiten für jedes Kirchenmitglied zugänglich auszulegen. Die Kirchenmitglieder sind durch mehrmalige Abkündigungen in den Gottesdiensten auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen und zur Einsichtnahme in die Wählerliste aufzufordern. Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
Anmerkungen
Eine körperliche Auslegung des Wählerverzeichnisses erfolgt nicht mehr. Nachträglich hinzukommende Wahlberechtigte werden durch automatisierte Updates aus Mewis heraus in die digitalen Wählerverzeichnisse aufgenommen. Dies ergibt sich im Grunde aus Absatz 1 neu.
§ 9 Wahlvorschläge
(1) Der Kirchenvorstand fordert die Gemeindemitglieder auf, wählbare Gemeindemitglieder für die Wahl in den Kirchenvorstand vorzuschlagen (Wahlvorschlag). Er soll dabei anregen, mindestens eine Person vorzuschlagen, die zu Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
blank
Geltendes KVBG
(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist von drei Wochen, die mit der Auslegung der Wählerliste beginnt, bei dem Kirchenvorstand Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorsteher oder der Kapellenvorsteher einreichen. Die Wahlvorschläge dürfen nur Namen von Kirchenmitgliedern enthalten, die im Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben oder nach § 11 Abs. 4 zugelassen sind oder deren Zugehörigkeit als Kirchenmitglied zu dieser Kirchengemeinde zugelassen ist. Die Wahlvorschläge sollen nicht mehr Namen als die doppelte Zahl der zu Wählenden enthalten. Die Vorgeschlagenen sollen so deutlich bezeichnet sein, dass Verwechselungen ausgeschlossen sind. Jeder Vorschlag für die Wahl muss von mindestens zehn wahlberechtigten Kirchenmitgliedern unterschrieben sein.
Anmerkungen
Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist nicht mehr an die Auslegung der Wählerliste gebunden. Ein terminierter Fristbeginn ist nicht erforderlich, d. h. auch frühzeitig eingereichte Wahlvorschläge sind zulässig. Satz 2 nimmt die Überlegungen des Zwischenberichts (Abschnitt E IV 2) zur Mitwirkung junger Menschen im Kirchenvorstand auf.
(2) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann beim Kirchenvorstand bis fünf Monate vor dem Wahltag schriftlich Wahlvorschläge einreichen.
Der Kirchenvorstand prüft die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge und die Bereitschaft der Vorgeschlagenen, sich zur Wahl zu stellen. Bei beruflich Mitarbeitenden gemäß § 5 Absatz 4 ist die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen.
blank
Geltendes KVBG
§15 (2) Die Wahlberechtigten werden bei den in § 14 Abs. 1 vorgesehenen Abkündigungen und Bekanntmachungen unter Hinweis auf die Vorschriften des Absatzes 1 auch zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
§ 16 (1) Der Kirchenvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge für die Wahl der Kirchenvorsteher und der Kapellenvorsteher den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen. Er hat zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge innerhalb einer Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 behoben werden. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 2 holt er die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes ein.
Anmerkungen
Absatz 2 alt ist jetzt in Absatz 1 neu enthalten. Das Erfordernis von zehn Unterschriften gibt es nicht mehr. Die Person, die jemanden vorschlägt, und die Person, die vorgeschlagen wird, müssen nicht mehr demselben Wahlbezirk angehören; es reicht aus, derselben Gemeinde anzugehören, denn es wird ein KV gewählt. Die bisherigen Vorschriften werden etwas verkürzt.
(3) Ist ein Wahlvorschlag ungültig, benachrichtigt der Kirchenvorstand das vorschlagende und das vorgeschlagene Gemeindemitglied unverzüglich unter Angabe des rechtlichen Grundes und des Rechtsbehelfes. Die betroffenen Gemeindemitglieder können innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen; dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang über die Beschwerde. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Beschwerdeführenden sowie dem Kirchenvorstand bekanntzugeben. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner Nachprüfung.
blank
Geltendes KVBG
(2) Nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 streicht der Kirchenvorstand die Namen der nicht wählbaren Personen von den Wahlvorschlägen sowie die Namen der Personen, für die Wahlvorschläge gemacht wurden, die nicht den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen; er benachrichtigt diese Personen sowie den ersten Unterzeichner der Wahlvorschläge unverzüglich unter Angabe des gesetzlichen Grundes, der zur Streichung führte, und des Rechtsbehelfes. Jeder nach Satz 1 Beteiligte kann innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung die Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen; dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang über die Beschwerde. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand mitzuteilen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner Nachprüfung.
Anmerkungen
Der bisherige Satz 1 wurde vereinfacht (im Wesentlichen redaktionell). Ein Beschwerdeverfahren gegen die Streichung eines Wahlvorschlages bleibt erhalten.
(4) Nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen setzt der Kirchenvorstand die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes für die Dauer der Wahlperiode endgültig fest. Der Kirchenvorstand kann die Wahlvorschläge bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden ergänzen.
blank
Geltendes KVBG
(1) Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchenvorsteher zu wählen sind, so soll der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge auf diese Zahl ergänzen. Der Kirchenvorstand kann die Liste in jedem Fall bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden ergänzen.
Anmerkungen
Im Hinblick auf die tatsächliche Zahl der Wahlvorschläge kann der KV die ursprünglich beschlossene Zahl der zu Wählenden anpassen. Der KV ist nicht mehr verpflichtet, den Wahlaufsatz auf die 1,5-fache Zahl der zu Wählenden zu ergänzen, er darf aber bis zur doppelten Zahl ergänzen.
(5) Liegen weniger als drei Wahlvorschläge vor, kommt eine Wahl nicht zustande. Kirchenvorstand und Kirchenkreisvorstand verfahren nach § 21.
blank
Geltendes KVBG
(5) Wenn nach Absatz 4 Satz 4 eine geringere Zahl als vier Kirchenvorsteher festgesetzt werden müsste, kommt eine Wahl nicht zustande; der Kirchenkreisvorstand verfährt nach § 33.
Anmerkungen
Neue Regelung ist inhaltlich identisch; die alte Zahl von vier umfasste noch eine zu berufende Person.
§ 10 Wahlaufsatz
(1) Alle Wahlvorschläge werden zu einem Wahlaufsatz zusammengefasst. Dieser enthält ausschließlich Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen.
blank
Geltendes KVBG
(1) Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Bereitschaftserklärung nach § 18 abgegeben haben, werden von dem Kirchenvorstand aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen, dass nur Familienund Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift des Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder sonstige Hinweis hat zu unterbleiben.
Anmerkungen
Inhaltlich identisch.
(2) Verliert ein vorgeschlagenes Gemeindemitglied in den letzten drei Monaten vor der Wahl seine Wählbarkeit oder zieht seine Bereitschaft, sich zur Wahl zu stellen, zurück, bleibt dies auf die weitere Durchführung der Wahl ohne Einfluss.
blank
Geltendes KVBG
(2) Verweigert ein Vorgeschlagener nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 seine Bereitschaft, sich zur Wahl zu stellen, oder stirbt er nach Ablauf dieser Frist, so ist dieses auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss.
Anmerkungen
Inhaltlich weitgehend identisch, der Zeitpunkt verschiebt sich wegen des längeren Vorlaufs der Wahlvorbereitungen, liegt aber jetzt nach der Aufstellung der Wahlaufsätze.
(3) Der Wahlaufsatz ist in der Kirchengemeinde ab dem vierten Monat vor der Wahl in geeigneter Weise bekannt zu geben.
blank
Geltendes KVBG
Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl sind in der Kirchengemeinde bekannt zu machen. Sie sollen in den beiden dem Wahltag vorausgehenden Hauptgottesdiensten bekannt gegeben werden. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen. Diese Bekanntgabe ist durch andere Arten der Bekanntmachung zu ergänzen.
Anmerkungen
Die bisherigen Vorschriften können verkürzt werden. Wegen des langen Vorlaufs der Wahl muss die Bekanntgabe viel früher geschehen. Sie ist auch nicht mehr an Gottesdienste gebunden, die in kleinen Gemeinden nicht mehr jeden Sonntag stattfinden.
§ 11 Stimmzettel
Der Stimmzettel enthält den Wahlaufsatz und die Zahl der zu vergebenden Stimmen. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Zahl der zu wählenden Mitglieder.
blank
Geltendes KVBG
Die Stimmzettel lässt der Kirchenvorstand herstellen. Sie enthalten den Wahlaufsatz (§ 19) und die Angabe, wie viel Stimmen der Wähler hat (§ 25 Abs. 5).
Anmerkungen
Die Zahl der Stimmen ist hier direkt geregelt. Die Zahl der Stimmen ist jetzt identisch mit der Zahl der zu Wählenden. Wenn z. B. im KV 5 Plätze für zu Wählende sind, hat der*die Wähler*in 5 Stimmen.
Die bisherige komplizierte und lange Auflistung der Zahl der Stimmen in jedem denkbaren Fall in § 25 Absatz 5 des geltenden KVBG würde damit abgeschafft.
Der Planungsausschuss der Landessynode gibt zu bedenken, dass man die Zahl der zu vergebenden Stimmen auch einheitlich – unabhängig davon, wie viele Plätze für zu Wählende es im KV gibt – begrenzen könnte, z. B. auf drei Stimmen.
Der Planungsausschuss gibt weiter zu bedenken, ob die Kumulation von Stimmen (bisher im Entwurf nicht vorgesehen) ermöglicht werden sollte.