Wahl 2024
Der neue Ablauf, wie er im Entwurf vorgeschlagen wird
Frühjahr 2023 Das Landeskirchenamt setzt im Einvernehmen mit den anderen evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen den Wahltag fest. August 2023 Der Kirchenvorstand (KV) beschließt über eine eventuelle Einteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke. Das neue Gesetz regelt die Mindestzahl von Wahlberechtigten für einen Wahlbezirk. Stimmbezirke gibt es nicht mehr. Er beschließt ferner, wie viele Mitglieder gewählt werden sollen und ggf. wie sich die zu Wählenden auf die Wahlbezirke verteilen sollen. Diese Zahlen können vom KV nach der Einreichung der Wahlvorschläge noch geändert werden (vgl. Pkt. 7). Für die Zahl der zu Wählenden gibt es keine Kategorien nach Gemeindegliederzahlen mehr. Das Minimum sind drei zu Wählende, eine gesetzliche Höchstzahl gibt es nicht. Eine Festsetzung durch den Kirchenkreisvorstand (KKV) „aus besonderen Gründen“ entfällt ebenfalls. Ebenso muss die Aufteilung der zu Wählenden auf die Wahlbezirke nicht mehr genehmigt werden. August bis Oktober 2023 In den Kirchengemeinden wird für eine Kandidatur geworben. Der KV fordert die Mitglieder der Kirchengemeinde in geeigneter Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Wählbar ist, wer bis zum Wahltag fünf Monate der Kirchengemeinde angehört und spätestens zu Beginn der Amtszeit 18 Jahre alt ist. Nicht wählbar sind Ordinierte und nicht nur vorübergehend angestellte Mitarbeiter/innen. Der KKV kann bei Beschäftigungsverhältnissen von höchstens zehn Wochenstunden die Wählbarkeit verleihen. Der KV prüft die Wahlvorschläge sowie das Einverständnis der Vorgeschlagenen mit ihrer Kandidatur und holt bei beruflich Mitarbeitenden unter Mitwirkung des Kirchenamtes ggf. die Entscheidung des KKV ein. Der KKV entscheidet auch über Beschwerden gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen. Oktober 2023 Aus den aus den Meldedaten der Mitglieder der Kirchengemeinde werden neben den Wahlbezirken die Angaben (Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Zuordnung zu Wahlbezirken) der Wahlberechtigten exportiert und in ein Webportal der Landeskirche eingespielt. Hierdurch entstehen die Wählerverzeichnisse getrennt nach Kirchengemeinden bzw. Wahlbezirken. Die Kirchengemeinden und Kirchenämter erhalten einen Online-Zugang zu diesen Daten. im Anschluss an die Erstellung der Wählerverzeichnisse Es erfolgen regelmäßig automatisierte Updates der Wählerdaten über eine Schnittstelle zwischen Mewis NT und dem Webportal. Hierdurch werden Verstorbene, Weggezogene, Ausgetretene sowie Weggepfarrte aus dem Wählerverzeichnis entfernt und in die Kirche Aufgenommene, Zugezogene sowie Zugepfarrte ergänzt. 10. Oktober 2023 Bis fünf Monate vor dem Wahltag können Wahlvorschläge beim KV oder Wahlausschuss eingereicht werden. 11. bis 30. Oktober 2023 Endgültige Festsetzung der Zahl der zu Wählenden: Der KV beschließt endgültig, wie viele Kirchenvorsteher/innen zu wählen sind. Die im Sommer 2023 beschlossene vorläufige Zahl kann also herab- oder heraufgesetzt werden, um sie an die Zahl der eingegangenen Wahlvorschläge anzupassen. Optional: Ergänzung der Wahlvorschläge: Der KV kann die Wahlvorschläge bis auf die doppelte Zahl der zu Wählenden ergänzen. Eine Ergänzung durch den KKV ist nicht mehr vorgesehen. Aufstellung des Wahlaufsatzes: Der KV stellt den Wahlaufsatz fest. Bei weniger als drei Wahlvorschlägen in der Kirchengemeinde kommt eine Wahl nicht zustande. Es wird wie bei einer nicht stattgefundenen Wahl verfahren. Optional: Festlegung eines Wahllokals: Der KV kann beschließen, dass zusätzlich zur Onlinewahl und Allgemeinen Briefwahl eine Urnenwahl stattfindet. Hierzu regelt er Ort und Öffnungszeit des Wahllokals. Es darf für mehrere Wahlbezirke ein gemeinsames Wahllokal geben. Außerdem kann ein „mobiler Wahlvorstand“ nacheinander ein Wahllokal in verschiedenen Orten betreiben. bis 1. November 2023 Der KV gibt nach Erfassung der Daten zu den Kandidierenden im Webportal, die im Rahmen der Vorstellung dieser veröffentlicht werden sollen, den Wahlaufsatz, die Zahl der zu Wählenden und ggf. die Angaben zu Wahllokalen über das Webportal an das Kirchenamt weiter. November 2023 Die Kirchenämter prüfen insbesondere die Wählbarkeit der Kandidierenden, z. B. im Hinblick auf berufliche Mitarbeitende und Gemeindezugehörigkeit. November 2023 Der KV prüft auf Anfrage eines Mitglieds der Kirchengemeinde, ob dieses in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde oder nachträglich aufgenommen werden muss. Die Kirchengemeinde wird in geeigneter Weise auf diese Möglichkeit hingewiesen. Eine Auslegung der Wählerverzeichnisse in Papierform und ein Beschwerdeverfahren gibt es nicht mehr. ab November 2023 Die Kirchengemeinden stellen ihre Kandidaten im Gottesdienst, Gemeindebrief etc. vor. Dieser frühe Beginn ist sinnvoll, da in vielen Kirchengemeinden vor Beginn der Adventszeit neue Gemeindebriefe erscheinen und dann erst wieder zum März 2024. bis 1. Dezember 2023 Weitergabe der Wahlaufsätze an den Dienstleister: Die KVs haben die Daten der Kandidierenden, die Zahl der zu Wählenden und die Angaben zu Wahllokalen über das Webportal erfasst. Aus diesem Webportal kann der Dienstleister die Daten abrufen und weiterverarbeiten. Optional: Vorstellung der Kandidierenden: Die Kirchengemeinden haben bei Bedarf dort weitere Angaben zu ihren Kandidierenden mit Porträtfotos im Webportal hinterlegt. Für diese Vorstellung gibt es konkrete Vorgaben und Mustertexte. 10. Dezember 2023 Mitglieder der Kirchengemeinde ab 14 Jahren, die spätestens drei Monate vor dem Wahltag der Kirchengemeinde angehören, sind dort wahlberechtigt. Mitte Dezember 2023 Das automatisierte Update der Wählerverzeichnisse im Webportal wird beendet, sobald die letzten Wahlberechtigten erfasst sind (insbesondere Kirchenglieder, die bis zum 10.12.2023 zugezogen oder zugepfarrt oder in die Kirche aufgenommen worden sind). im Anschluss an die Schließung der Wählerverzeichnisse Der Dienstleister erstellt aus den Wählerverzeichnissen individuelle Wahlbenachrichtigungen (mit Zugangscode für die Onlinewahl), digitale Stimmzettel für die Onlinewahl, Stimmzettel für die Allgemeine Briefwahl und eine Vorstellung der Kandidierenden. Damit entsteht auch eine Druckvorlage für die Stimmzettel in eventuellen Wahllokalen. Ende Januar / Anfang Februar 2024 Alle Wahlberechtigten erhalten von dem Dienstleister Wahlunterlagen. Diese enthalten eine Wahlbenachrichtigung (mit Anschrift der Kirchengemeinde, ggf. inkl. Angaben zum Wahllokal), Zugangsdaten zur Onlinewahl, Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag – eine Versicherung zur Briefwahl gibt es nicht mehr) und eine Vorstellung der Kandidierenden. Ende Januar bis 3. März 2024 Die Wählenden rufen über die Seiten des Dienstleisters für die Onlinewahl einen digitalen Stimmzettel auf und geben ihre Stimmen ab. Die Wahlbeteiligung wird beim Dienstleister erfasst. Dies bewirkt für die Wählenden eine Sperrung für die nochmalige Onlinewahl, Briefwahl und ggf. Urnenwahl. Mitte Februar bis Anfang März 2024 Mitglieder der Kirchengemeinde, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben wollen, aber glaubhaft versichern, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben, beantragen bei ihrer Kirchengemeinde neue Wahlunterlagen. Die Kirchengemeinde gibt den Antrag über das Webportal an den Dienstleister weiter. Der Dienstleister versendet die Ersatz-Wahlunterlagen an diese Personen. bis 7. März 2024 Der Dienstleister erfasst eine eventuelle Onlinewahl im Wählerverzeichnis, d. h. Personen, die online gewählt haben, werden für die Urnen- und Briefwahl gesperrt. Die Kirchengemeinden erhalten ihr Wählerverzeichnis für die eventuelle Urnenwahl und die Auszählung der Briefwahl. bis zum Beginn der Auszählung am 10. März 2024 (Eingang bei der Kirchengemeinde) Die Personen, die per Briefwahl wählen möchten, über ihr Stimmrecht aus, stecken den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und diesen zusammen mit dem Anschreiben so in den Wahlbriefumschlag, dass die Adresse der Kirchengemeinde im Fenster des Wahlbriefumschlages erscheint. Der Wahlbrief wird der Kirchengemeinde zugesandt oder dort abgegeben. 10. März 2024 Wahltag mit optionaler Urnenwahl: Die Kirchengemeinde eröffnet optional zusätzlich ein Wahllokal für die Urnenwahl. Nach Schließung des Wahllokals zählt der Wahlvorstand die Stimmzettel der Urnenwahl aus. Auszählung der Briefwahl: Die in der Kirchengemeinde eingegangenen Wahlbriefe werden geöffnet, die Wahlbeteiligung vermerkt und die Stimmen ausgezählt. Hierzu bedarf es eines Briefwahlvorstandes, sofern es in der Kirchengemeinde keine Urnenwahl gibt. Feststellung des Wahlergebnisses: Die Ergebnisse der Briefwahl und ggf. der Urnenwahl werden im Webportal durch den Wahlvorstand eingetragen, woraufhin das Online-Ergebnis sichtbar und das Gesamtergebnis berechnet wird. ab dem 10. März 2024 Der KV gibt das Wahlergebnis umgehend (insbesondere durch Aushang im Schaukasten) bekannt. Dies löst den Beginn der Beschwerdefrist aus. Der KV gibt das Ergebnis öffentlich bekannt, durch Aushang, ggf. zusätzlich online durch Website. innerhalb einer Woche (ab Bekanntgabe) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde kann innerhalb einer Woche ab der offiziellen Bekanntgabe Beschwerde gegen die Wahl beim KV oder beim KKV einlegen. Die Beschwerde kann nicht auf das Fehlen von Wahlberechtigten in der Wählerliste gestützt werden. im Anschluss Der KKV entscheidet über die Beschwerde. innerhalb einer Woche Das Mitglied der Kirchengemeinde, das eine Beschwerde einlegt, und KV können den Beschwerdebescheid innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim KKV oder LKA anfechten. im Anschluss Das LKA entscheidet über die weitere Beschwerde. Hiergegen ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Anfang April bis Mitte Mai 2024 Der KV beschließt zusammen mit den Neugewählten, ob und wie viele Personen berufen werden sollen (keine Mindestzahl, höchstens die Hälfte der Zahl der Gewählten). Außerdem wird über die Berufungsvorschläge namentlich beschlossen. (Der Zeitpunkt ist insbesondere abhängig von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses – und der anschließenden Beschwerdefrist –, den Sitzungsterminen des KKV für die Berufung und dem gewünschten Einführungstermin.) im Anschluss (spätestens bis Ende Mai 2024) Der KKV beschließt auf der Basis der KV-Beschlüsse über die Berufung. Eine Beschwerdemöglichkeit der Mitglieder der Kirchengemeinde gibt es nicht mehr. Der KKV kann dem KV auch keine Frist für die Berufungsvorschläge mehr setzen. Macht der KV keinen Vorschlag, kommt es zu keiner Berufung. Mai oder Juni 2024 Der Einführungsgottesdienst wird auf einen Termin im Mai oder Juni festgelegt. Durch den Wegfall der Beschwerdemöglichkeit gegen die Berufung wird eine Einführung bereits im Mai erleichtert. Dies ermöglicht die beliebte Einführung am Pfingstsonntag bzw. eine größere Flexibilität bei der Terminfindung. 1. Juni 2024 Für alle Kirchenvorstände beginnt die Amtszeit einheitlich an diesem Tag, unabhängig vom Tag der Einführung. bis 31. Mai 2025 Ist es nicht zu einer Wahl gekommen, bleibt der bisherige KV noch längstens ein weiteres Jahr im Amt, solange er noch beschlussfähig ist. Ist letzteres nicht mehr gegeben, nimmt der KKV die Aufgaben des KV wahr oder bestellt Bevollmächtigte. während der Amtszeit des neuen KV Steht nach Ausscheiden eines gewählten KV-Mitglieds kein Ersatzmitglied zur Verfügung, wird der KV auch während der ersten drei Jahre nach der Neubildung grundsätzlich durch Berufung ergänzt. Der KKV kann stattdessen nach Anhörung des Kirchenvorstandes eine Nachwahl anordnen.
Festlegung des Wahltermins
Festlegung der Wahlbezirke, Vorläufige Festsetzung der Zahl der zu Wählenden
Kandidatensuche, Prüfung der Wahlvorschläge
Erstellung der Wählerverzeichnisse
Aktualisierung der Wählerverzeichnisse
Endtermin für Wahlvorschläge
Endgültige Festsetzung der Zahl der zu Wählenden, Aufstellung des Wahlaufsatzes
Mitteilung der Kandidierenden sowie weiterer Informationen an das Kirchenamt
Überprüfung der Wahlaufsätze durch die Kirchenämter
Prüfung der Wählerverzeichnisse
Vorstellung der Kandidierenden in den Gemeinden
Weitergabe der Wahlaufsätze an den Dienstleister
Mindestzugehörigkeit zur Kirchengemeinde
Schließung der Wählerverzeichnisse
Verarbeitung der im Webportal gespeicherten Daten
Zustellung der Wahlunterlagen
Onlinewahl
Ersatzweise Zustellung von Briefwahlunterlagen
Bereitstellung des aktualisierten Wählerverzeichnisses nach Onlinewahl an die Kirchengemeinden
Briefwahl und Rücksendung der Briefwahlunterlagen
Wahltag mit optionaler Urnenwahl, Auszählung der Briefwahl und Feststellung des Wahlergebnisses
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Beschwerdemöglichkeit gegen die Wahl
Beschwerdebescheid
weitere Beschwerdemöglichkeit
weiterer Beschwerdebescheid
Berufungsvorschläge
Berufung durch KKV
Einführung der Kirchenvorsteher*innen
Beginn der Amtszeit
Verfahren bei nicht stattgefundener Wahl
Nachberufung geht vor Nachwahl